Ü - Üb - Wein-Glossar EMW

Direkt zum Seiteninhalt

Ü - Üb

Überdüngung
Zu hohe Düngergaben mit entsprechenden Folgeschäden (siehe unter 'Düngung')
überreif
Bezeichnung für einen Wein, der seinen Höhepunkt deutlich überschritten hat
Überschönen
Zu hohe Gabe eines Schönungsmittels
Vor Schönungen muss der tatsächliche Bedarf des Schönungsmittels durch einen Schönungsvorversuch ermittelt werden, damit der Wein durch die Schönungsmaßnahme keinen Schaden nimmt. Bei der Anwendung von Gelatine kann es beispielsweise durch eine zu hohe Gelatine-Dosis zu Trübungen kommen, die noch stärker sind als zuvor. Bei Überschönungen mit Aktivkohle oder Bentonit können dem Wein so viele Aromastoffe entzogen werden, dass er nur noch flach und praktisch nicht trinkbar ist. Bei der Blauschönung, einer traditionellen Maßnahme zur Entfernung von (Schwer-)Metallen aus dem Wein, sind exakte Vorversuche obligatorisch.
Eine Überschönung bei einer Behandlung des Weines mit dem gelbem Blutlaugensalz (Kaliumhexacyanidoferrat(II) führt in der Regel dazu, dass die betreffenden Weine aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Laut Weingesetz dürfen keine gelösten Cyanverbindungen im Wein verbleiben, auch nicht in geringster Konzentration. Zudem färbt sich der Wein grünlich, schmeckt unangenehm nach Bittermandel und wirkt entsprechend übel auf die Gesundheit.
Überseeweine
Weine aus Weinbauländern in Übersee, auch New World Wines genannt
Zu den klassischen Weinbauländern in Übersee zählen Australien, Neuseeland, Argentinien, Chile, USA und - wenn auch nicht wirklich Übersee - Südafrika. Während die dort angebauten Rebsorten sämtlich aus Europa stammen, darunter die als international bezeichneten Cabernet Sauvignon, Merlot, Chardonnay, Sauvignon Blanc, Syrah u. v. a., sind sowohl die Anbaumethoden als auch die Kellertechnik oft überseetypisch Hightech. Die dabei zur Anwendung kommenden oenologischen Methoden und Verfahren spiegeln die in vielen Bereichen weniger strengen nationalen Weingesetze deutlich wider.
Einige der bei New-World-Weinen angewandten oenologischen Verfahren sind in Europa teils umstritten, teils auch gar nicht zugelassen. Auch können Weine, die bestimmten Verfahren unterzogen wurden oder mit bestimmten Mitteln versetzt oder behandelt wurden, nicht ohne Weiteres in die EU importiert werden. Welche Methoden erlaubt sind, wird in der Regel in entsprechenden Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten festgehalten. Diese Abkommen haben außerdem bezeichnungsrechtliche Fragen und Bestimmungen zum Qualitätsbegriff zum Inhalt.
Das (gegenseitig wirksame) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein von 2009 sieht beispielsweise vor, dass geschützte europäische (Herkunfts-)Bezeichnungen bei Weinen und Schaumweinen, die in die EU exportiert werden, nicht verwendet werden dürfen wie z. B. Champagner, Port oder Sherry etc.
Alle oenologischen Verfahren, die im Anhang des Abkommens aufgelistet sind, sind erlaubt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass alle anderen nicht erlaubt sind.
Sollen neue Verfahren eingeführt werden, müssen sie zunächst auf Konformität mit den jeweiligen nationalen Regeln (zum Beispiel auf die Einhaltung der guten oenologischen Praxis) geprüft werden, bevor eine Zulassung stattfinden kann.
(Details zu den einzelnen Überseeweinbauländern finden sich unter dem jeweiligen Stichwort im Glossar.)
Redaktion
Haftungsausschluss
Datenschutz-Richtlinien
Copyrights by ahk
Made with WebSite X5
Redaktion
Haftungsausschluss
Datenschutz
Zurück zum Seiteninhalt